1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 23. Juni 2017 aufgehoben und dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 2‘626.90 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 gehen zulasten des Staates. 3. Der Beschuldigte wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.