Angesichts dessen, dass der Beschuldigte in Bezug auf den Anspruch auf eine Entschädigung vollständig und betreffend die geltend gemachte Höhe in weiten Teilen durchgedrungen ist und somit dem Grundsatz nach obsiegt hat, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 500.00 vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und es ist der Beschuldigte für das Beschwerdeverfahren mit pauschal Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m Art. 429 Abs. 1. lit. a StPO; § 6 und 13 lit. d GebTRA);- verfügt: