5. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 23. Juni 2017 ist aufzuheben und insofern abzuändern, als dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 2‘626.90 (inkl. Auslagen und MWST) zulasten des zuständigen Bezirks zuzusprechen ist. Kantonsgericht Schwyz 7