Hingegen entspricht ein Stundenansatz von Fr. 280.00 selbst für eine erbetene Verteidigung (vgl. KGact. 1, N 10) nicht dem ortsüblichen Ansatz gegen Fr. 250.00. Als angemessen erscheint im vorliegenden Fall indessen ein Stundenansatz von Fr. 250.00. Die Entschädigung ist somit auf Fr. 2‘626.90 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen.