Der Beschuldigte bringt vor, ihm sei auf Basis des eingereichten Leistungsblatts eine Entschädigung von total Fr. 2‘928.20 (9.30 h à Fr. 280.00 + Auslagen von Fr. 107.30 + 8 % MWST von Fr. 216.90) zuzusprechen (KG-act. 1, N 10; U-act. 2.1.03). Der geltend gemachte Aufwand des Rechtsvertreters des Beschuldigten von 9.30 h Arbeitsstunden erscheint für die vorstehend beschriebenen Bemühungen inklusive der Korrespondenz mit dem Klienten in Berücksichtigung der Kriterien gemäss § 2 GebTRA als angemessen. Hingegen entspricht ein Stundenansatz von Fr. 280.00 selbst für eine erbetene Verteidigung (vgl. KGact. 1, N 10) nicht dem ortsüblichen Ansatz gegen Fr. 250.00.