Gemäss § 13 lit. a des Gebührentarifs für Rechtsanwälte des Kantons Schwyz (GebTRA; SRSZ 280.411) beträgt das Honorar in Strafsachen vor der Unter- suchungs- und Anklagebehörde Fr. 300.00 bis Fr. 20‘000.00. Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Der Beschuldigte bringt vor, ihm sei auf Basis des eingereichten Leistungsblatts eine Entschädigung von total Fr. 2‘928.20 (9.30 h à Fr. 280.00 + Auslagen von Fr. 107.30 + 8 % MWST von Fr. 216.90) zuzusprechen (KG-act. 1, N 10;