Die damit zusammenhängenden unnützen Kosten seien von ihm keinesfalls als Sonderopfer hinzunehmen (KG-act. 1, N 9). Die Einvernahme des Beschuldigten fand sodann am 21. April 2017 in Anwesenheit Kantonsgericht Schwyz 6 dessen Rechtsvertreters statt und dauerte 30 Minuten (U-act. 10.1.01). Der Umfang dieser Aufwendungen erscheint im Hinblick auf die Tatvorwürfe als angemessen und dem Beschuldigten ist zuzustimmen, dass er auch für den von der Staatsanwaltschaft versäumten Einvernahmetermin zu entschädigen ist.