Nachdem die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl als Anklage an den Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe überwiesen und dieser die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung zurückgewiesen hatte (vgl. vorstehend E. 1), lud die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten zur Einvernahme am 11. Januar 2017 vor (U-act. 16.0.00). Der Beschuldigte bringt vor, er sei mit seinem Rechtsvertreter zu diesem Einvernahmetermin erschienen. Die Einvernahme sei aber abgesagt worden, weil der zuständige Staatsanwalt den Termin versäumt habe (KG-act. 1, N 4). Die damit zusammenhängenden unnützen Kosten seien von ihm keinesfalls als Sonderopfer hinzunehmen (KG-act. 1, N 9).