Der Rechtsvertreter des Beschuldigten erhob am 21. Dezember 2016 Einsprache gegen den Strafbefehl vom 9. Dezember 2016 und ersuchte gleichzeitig um Akteneinsicht (U-act. 14.1.03). Am 3. Januar 2017 reichte er eine dreiseitige Begründung der Einsprache ins Recht (U-act. 2.1.02). Nachdem die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl als Anklage an den Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe überwiesen und dieser die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung zurückgewiesen hatte (vgl. vorstehend E. 1), lud die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten zur Einvernahme am 11. Januar 2017 vor (U-act.