von der Polizei einvernommen wurde (vgl. U-act. 8.0.03), die Staatsanwaltschaft ihn aber vor der Ausstellung des Strafbefehls nicht anhörte und erst nach der Rückweisung der Anklage durch den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe wegen Unvollständigkeit der Untersuchung (vgl. U-act. 9.1.03, E. 3.2 f.) eine Einvernahme durchführte (U-act. 10.1.01), erscheint der Beizug eines Verteidigers durch den Beschuldigten durchaus als angemessen, womit vorliegend nicht von einem Ausnahmefall auszugehen ist.