Ausserdem sei die überlange Verfahrensdauer mit der Ungewissheit über den Ausgang sehr belastend gewesen. Die anwaltliche Vertretung sei überhaupt erst nötig geworden, weil die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht von sich aus ohne Strafbefehl eingestellt habe (KG-act. 1, N 9). Angesichts der Deliktsvorwürfe, der Höhe der im Strafbefehl ausgesprochenen Strafe sowie des Umstands, dass der Beschuldigte am 9. April 2015 zwar Kantonsgericht Schwyz 5