10 Abs. 3 StGB). Demzufolge müsste entsprechend der vorstehend in E. 2 dargelegten Rechtsprechung des Bundesgericht ein Ausnahmefall vorliegen, damit das Beiziehen eines Anwalts durch den Beschuldigten als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte zu qualifizieren wäre, wie es die Staatsanwaltschaft annahm.