4. a) Der Beschuldigte wendet dagegen zu Recht ein, dass die Tatvorwürfe in die Kategorie Vergehen und Verbrechen einzustufen sind (KG-act. 1, N 9). Sowohl bei der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren i.S.v. Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV wie auch bei der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch verbotenes Rechtsüberholen auf einer Autobahn i.S.v. Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 5 VRV handelt es sich um Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB).