Der Strafbefehl mit einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 270.00 vermöge den Ruf des Beschuldigten als persönlich und beruflich integre Person nicht nennenswert zu mindern. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht weise der Fall keine besondere Komplexität auf. Der Vorwurf umfasse nur einen einzelnen und unkomplizierten Sachverhalt, wobei im Wesentlichen bloss die Identität des Lenkers zur Diskussion gestanden habe. Aus diesen Gründen sei der Beizug eines Verteidigers nicht geboten gewesen (vgl. angefochtene Verfügung, E. 4). Kantonsgericht Schwyz 4