3. In der Einstellungsverfügung vom 23. Juni 2017 begründete die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln das Absehen von der Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschuldigten damit, dass das Verfahren zwar rund zwei Jahre gedauert, jedoch keine besondere Belastung oder Herausforderung für den Beschuldigten dargestellt habe, zumal er lediglich eine 30- minütige Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft habe erdulden müssen. Der Strafbefehl mit einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 270.00 vermöge den Ruf des Beschuldigten als persönlich und beruflich integre Person nicht nennenswert zu mindern.