Im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts sind neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Wenn der Deliktsvorwurf in einem Vergehen oder Verbrechen besteht, kann der Beizug eines Anwalts nur in Ausnahmefällen nicht als eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden (BGE 142 IV 45, E. 2.1 = Pra 105 [2016] Nr. 76; BGE 138 IV 197, E. 2.3.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2018 vom 23. Juli 2018, E. 2.3).