2. Wird das Verfahren gegen eine beschuldigte Person eingestellt, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Sowohl der Beizug eines Wahlverteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197, E. 2.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017, E. 2.2.1). Es gilt zu Kantonsgericht Schwyz 3