Nachdem die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten am 21. April 2017 einvernommen hatte, verfügte sie am 23. Juni 2017 die Einstellung des Strafverfahrens, ohne dem berufsmässig vertretenen Beschuldigten eine Entschädigung oder eine Genugtuung zuzusprechen (U-act. 0.1.01). Dagegen erhob der Beschuldigte am 10. Juli 2017 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung aufzuheben und es sei ihm eine Entschädigung auf Basis des eingereichten Leistungsblatts zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln verzichtete auf eine Stellungnahme (KG-act. 3).