Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 21. Dezember 2016 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (U-act. 14.1.03). Diese überwies den Strafbefehl am 15. Mai 2017 als Anklage an den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe (U-act. 9.1.02), welcher die Anklage mit Verfügung vom 16. Mai 2017 an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln zur Ergänzung zurückwies (U-act. 9.1.03). Nachdem die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten am 21. April 2017 einvernommen hatte, verfügte sie am 23. Juni 2017 die Einstellung des Strafverfahrens, ohne dem berufsmässig vertretenen Beschuldigten eine Entschädigung oder eine Genugtuung zuzusprechen (U-act.