1. Mit Strafbefehl vom 9. Dezember 2016 sprach die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln A.________ (nachfolgend Beschuldigter) der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren i.S.v. Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch verbotenes Rechtsüberholen auf einer Autobahn i.S.v. Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 5 VRV schuldig (U-act. 14.1.01). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 21. Dezember 2016 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (U-act.