{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2017-14_2018-08-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f3dc42bd315176f9726f494874aad840"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2017-14_2018-08-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2017_14_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d83fc0e22a11b0aad67a102cd0d8da1bdcae973c2bb5f08be7ebbf5af565ce6e91d29d64704a926fb1a788af799e787cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d83fc0e22a11b0aad67a102cd0d8da1bdcae973c2bb5f08be7ebbf5af565ce6e91d29d64704a926fb1a788af799e787cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2017_14", "Checksum": "2127197c3113fd9507908b4c0341393f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2017 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 21.08.2018 GPR 2017 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Entschädigung) | Wirtschaftl. 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Der Beschuldigte bringt\nvor, ihm sei auf Basis des eingereichten Leistungsblatts eine Entschädigung\nvon total Fr. 2‘928.20 (9.30 h à Fr. 280.00 + Auslagen von Fr. 107.30 +\n8 % MWST von Fr. 216.90) zuzusprechen (KG-act. 1, N 10; U-act. 2.1.03).\nDer geltend gemachte Aufwand des Rechtsvertreters des Beschuldigten von\n9.30 h Arbeitsstunden erscheint für die vorstehend beschriebenen Bemühungen inklusive der Korrespondenz mit dem Klienten in Berücksichtigung der\nKriterien gemäss § 2 GebTRA als angemessen. Hingegen entspricht ein\nStundenansatz von Fr. 280.00 selbst für eine erbetene Verteidigung (vgl. KGact. 1, N 10) nicht dem ortsüblichen Ansatz gegen Fr. 250.00. Als angemessen erscheint im vorliegenden Fall indessen ein Stundenansatz von\nFr. 250.00. Die Entschädigung ist somit auf Fr. 2‘626.90 (inkl. Auslagen und\nMWST) festzulegen.\n\n5. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Höfe\nEinsiedeln vom 23. Juni 2017 ist aufzuheben und insofern abzuändern, als\ndem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 2‘626.90 (inkl. Auslagen und\nMWST) zulasten des zuständigen Bezirks zuzusprechen ist.\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nAngesichts dessen, dass der Beschuldigte in Bezug auf den Anspruch auf\neine Entschädigung vollständig und betreffend die geltend gemachte Höhe in\nweiten Teilen durchgedrungen ist und somit dem Grundsatz nach obsiegt hat,\nrechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von\nFr. 500.00 vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und es ist der Beschuldigte für das Beschwerdeverfahren mit pauschal Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m Art. 429 Abs. 1. lit. a\nStPO; § 6 und 13 lit. d GebTRA);-\n\nverfügt:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 23. Juni 2017\naufgehoben und dem Beschuldigten eine Entschädigung von\nFr. 2‘626.90 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 gehen zulasten\ndes Staates.\n\n3. Der Beschuldigte wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\nKantonsgericht Schwyz 8\n\n5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) sowie nach\ndefinitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R,\nmit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nVersand 22. August 2018 sl\n"}