{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2017-14_2018-08-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f3dc42bd315176f9726f494874aad840"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2017-14_2018-08-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2017_14_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d83fc0e22a11b0aad67a102cd0d8da1bdcae973c2bb5f08be7ebbf5af565ce6e91d29d64704a926fb1a788af799e787cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d83fc0e22a11b0aad67a102cd0d8da1bdcae973c2bb5f08be7ebbf5af565ce6e91d29d64704a926fb1a788af799e787cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2017_14", "Checksum": "2127197c3113fd9507908b4c0341393f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2017 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 21.08.2018 GPR 2017 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Entschädigung) | Wirtschaftl. 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Demzufolge\nmüsste entsprechend der vorstehend in E. 2 dargelegten Rechtsprechung des\nBundesgericht ein Ausnahmefall vorliegen, damit das Beiziehen eines Anwalts\ndurch den Beschuldigten als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte zu qualifizieren wäre, wie es die Staatsanwaltschaft annahm.\n\nDer Beschuldigte führt aus, nachdem er der mehrfachen groben Verletzung\nvon Verkehrsregeln begangen am 4. April 2015 beschuldigt worden sei, habe\ner eineinhalb Jahre später, am 9. Dezember 2016, einen Strafbefehl erhalten,\nohne dass vorgängig weitere Untersuchungshandlungen stattgefunden hätten.\nAngesichts der Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 270.00, total\nFr. 13‘500.00, und einer Busse von Fr. 3‘370.00 unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen habe er sich entschlossen, einen Anwalt beizuziehen (KG-act. 1, N 3 f.). Die Tatvorwürfe wögen für ihn ausserordentlich\nschwer, weil er und seine Gattin deutsche Staatsangehörige seien und wegen\ndieses Verfahrens ihre Bemühungen für die Erlangung der schweizerischen\nStaatsbürgerschaft hätten aufgeben müssen. Ausserdem sei die überlange\nVerfahrensdauer mit der Ungewissheit über den Ausgang sehr belastend gewesen. Die anwaltliche Vertretung sei überhaupt erst nötig geworden, weil die\nStaatsanwaltschaft das Verfahren nicht von sich aus ohne Strafbefehl eingestellt habe (KG-act. 1, N 9).\n\nAngesichts der Deliktsvorwürfe, der Höhe der im Strafbefehl ausgesprochenen Strafe sowie des Umstands, dass der Beschuldigte am 9. April 2015 zwar\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nvon der Polizei einvernommen wurde (vgl. U-act. 8.0.03), die Staatsanwaltschaft ihn aber vor der Ausstellung des Strafbefehls nicht anhörte und erst\nnach der Rückweisung der Anklage durch den Einzelrichter am Bezirksgericht\nHöfe wegen Unvollständigkeit der Untersuchung (vgl. U-act. 9.1.03, E. 3.2 f.)\neine Einvernahme durchführte (U-act. 10.1.01), erscheint der Beizug eines\nVerteidigers durch den Beschuldigten durchaus als angemessen, womit vorliegend nicht von einem Ausnahmefall auszugehen ist.\n\nb) Die Höhe der Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO bemisst\nsich nach den kantonalen Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der\nVerteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat.\nZumindest dem Grunde nach sind die Verteidigungskosten voll zu entschädigen. Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 15 zu Art. 429 StPO).\n\nDer Rechtsvertreter des Beschuldigten erhob am 21. Dezember 2016 Einsprache gegen den Strafbefehl vom 9. Dezember 2016 und ersuchte gleichzeitig um Akteneinsicht (U-act. 14.1.03). Am 3. Januar 2017 reichte er eine\ndreiseitige Begründung der Einsprache ins Recht (U-act. 2.1.02). Nachdem\ndie Staatsanwaltschaft den Strafbefehl als Anklage an den Einzelrichter des\nBezirksgerichts Höfe überwiesen und dieser die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung zurückgewiesen hatte (vgl. vorstehend E. 1), lud die\nStaatsanwaltschaft den Beschuldigten zur Einvernahme am 11. Januar 2017\nvor (U-act. 16.0.00). Der Beschuldigte bringt vor, er sei mit seinem Rechtsvertreter zu diesem Einvernahmetermin erschienen. Die Einvernahme sei aber\nabgesagt worden, weil der zuständige Staatsanwalt den Termin versäumt habe (KG-act. 1, N 4). Die damit zusammenhängenden unnützen Kosten seien\nvon ihm keinesfalls als Sonderopfer hinzunehmen (KG-act. 1, N 9). Die Einvernahme des Beschuldigten fand sodann am 21. April 2017 in Anwesenheit\nKantonsgericht Schwyz 6\n\ndessen Rechtsvertreters statt und dauerte 30 Minuten (U-act. 10.1.01). Der\nUmfang dieser Aufwendungen erscheint im Hinblick auf die Tatvorwürfe als\nangemessen und dem Beschuldigten ist zuzustimmen, dass er auch für den\nvon der Staatsanwaltschaft versäumten Einvernahmetermin zu entschädigen\nist.\n\n"}