{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2017-14_2018-08-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f3dc42bd315176f9726f494874aad840"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2017-14_2018-08-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2017_14_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d83fc0e22a11b0aad67a102cd0d8da1bdcae973c2bb5f08be7ebbf5af565ce6e91d29d64704a926fb1a788af799e787cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d83fc0e22a11b0aad67a102cd0d8da1bdcae973c2bb5f08be7ebbf5af565ce6e91d29d64704a926fb1a788af799e787cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2017_14", "Checksum": "2127197c3113fd9507908b4c0341393f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2017 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 21.08.2018 GPR 2017 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Entschädigung) | Wirtschaftl. 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Juni 2017, SUH 2015 876);-\n\nhat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Mit Strafbefehl vom 9. Dezember 2016 sprach die Staatsanwaltschaft\nHöfe Einsiedeln A.________ (nachfolgend Beschuldigter) der vorsätzlichen\ngroben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim\nHintereinanderfahren i.S.v. Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und\nArt. 12 Abs. 1 VRV sowie der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch verbotenes Rechtsüberholen auf einer Autobahn i.S.v. Art. 90\nAbs. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 5 VRV schuldig (U-act. 14.1.01). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am\n21. Dezember 2016 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln\n(U-act. 14.1.03). Diese überwies den Strafbefehl am 15. Mai 2017 als Anklage\nan den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe (U-act. 9.1.02), welcher die Anklage mit Verfügung vom 16. Mai 2017 an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln zur Ergänzung zurückwies (U-act. 9.1.03). Nachdem die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten am 21. April 2017 einvernommen hatte, verfügte sie\nam 23. Juni 2017 die Einstellung des Strafverfahrens, ohne dem berufsmässig\nvertretenen Beschuldigten eine Entschädigung oder eine Genugtuung zuzusprechen (U-act. 0.1.01). Dagegen erhob der Beschuldigte am 10. Juli 2017\nBeschwerde mit dem Antrag, es sei die Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung aufzuheben und es sei ihm eine Entschädigung auf Basis des eingereichten Leistungsblatts zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln verzichtete auf eine\nStellungnahme (KG-act. 3).\n\n2. Wird das Verfahren gegen eine beschuldigte Person eingestellt, hat sie\ngemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Sowohl der\nBeizug eines Wahlverteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand\nmüssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197, E. 2.3.4; Urteil des\nBundesgerichts 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017, E. 2.2.1). Es gilt zu\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nbedenken, dass das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht komplex\nsind. Für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, stellen sie eine\nBelastung und grosse Herausforderung dar. Im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts sind neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die\npersönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu\nberücksichtigen. Wenn der Deliktsvorwurf in einem Vergehen oder Verbrechen besteht, kann der Beizug eines Anwalts nur in Ausnahmefällen nicht als\neine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden (BGE\n142 IV 45, E. 2.1 = Pra 105 [2016] Nr. 76; BGE 138 IV 197, E. 2.3.5; Urteil des\nBundesgerichts 6B_188/2018 vom 23. Juli 2018, E. 2.3). Der vom Anwalt betriebene Aufwand hat sich auf ein Minimum zu beschränken, wobei es allenfalls bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben muss (BGE 138\nIV 197, E. 2.3.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2018 vom 23. Juli 2018,\nE. 2.3).\n\n3. In der Einstellungsverfügung vom 23. Juni 2017 begründete die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln das Absehen von der Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschuldigten damit, dass das Verfahren zwar rund\nzwei Jahre gedauert, jedoch keine besondere Belastung oder Herausforderung für den Beschuldigten dargestellt habe, zumal er lediglich eine 30-\nminütige Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft habe erdulden müssen. Der\nStrafbefehl mit einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 270.00 vermöge den Ruf des Beschuldigten als persönlich und\nberuflich integre Person nicht nennenswert zu mindern. In tatsächlicher und\nrechtlicher Hinsicht weise der Fall keine besondere Komplexität auf. Der Vorwurf umfasse nur einen einzelnen und unkomplizierten Sachverhalt, wobei im\nWesentlichen bloss die Identität des Lenkers zur Diskussion gestanden habe.\nAus diesen Gründen sei der Beizug eines Verteidigers nicht geboten gewesen\n(vgl. angefochtene Verfügung, E. 4).\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}