5. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt - soweit bezifferbar - Fr. 501'079.05 und ist im Übrigen unbestimmt. 6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R) sowie an die Gesuchsgegnerin (1/R). Der Kantonsgerichtspräsident Kantonsgericht Schwyz 25 Versand 13. Dezember 2017 kau