3. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 800.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Kantonsgericht Schwyz 24 4. Die Gesuchsgegnerin ist verpflichtet, dem Gesuchsteller für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen. Im Falle der Uneinbringlichkeit wird Rechtsanwalt B.________ mit Fr. 3'000.00 aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt. Die uneinbringliche Parteientschädigung geht auf die Kantonsgerichtskasse über.