1. Das Begehren der Gesuchsgegnerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen und das Eventualbegehren des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Gesuchsgegnerin ist verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Berufungsverfahren ZK1 2017 20 betreffend Nebenfolgen der Ehescheidung einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.00 innert 30 Tagen seit dem vorliegenden Entscheiddatum zu bezahlen. Dieser Prozesskostenvorschuss kann nicht mit allfälligen Gegenforderungen verrechnet werden.