aufzuerlegen und hat sie dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung auszurichten. Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers hat ein Gesuch sowie sieben weitere Stellungnahmen mit insgesamt 45 Seiten eingereicht. Beide Seiten haben indessen unnötigerweise oft repliziert. Eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.00, inkl. Kosten und MWST, erscheint als angemessen. 4. Der Entscheid über Zwischenfragen, insbesondere vorsorgliche Massnahmen und unentgeltliche Rechtspflege, fällt gemäss § 42 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Kantonsgerichtspräsidenten;- verfügt: