Wird indessen wie vorliegend ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses gestellt, so werden in diesem Verfahren beide Parteien kosten- und entschädigungspflichtig (Philipp Maier, Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in familienrechtlichen Prozessen im Spannungsfeld mit der Vorschusspflicht von Ehegatten und Eltern, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkrafttreten der eidgenössischen ZPO, in: FamPra.ch 3/2014, S. 663). Da die Gesuchsgegnerin unterliegt, sind ihr die Kosten des vorliegenden Verfahrens Kantonsgericht Schwyz 23