3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben. Wird indessen wie vorliegend ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses gestellt, so werden in diesem Verfahren beide Parteien kosten- und entschädigungspflichtig (Philipp Maier, Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in familienrechtlichen Prozessen im Spannungsfeld mit der Vorschusspflicht von Ehegatten und Eltern, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkrafttreten der eidgenössischen ZPO, in: FamPra.ch 3/2014, S. 663).