Keine der Parteien hat in dem vor dem Kantonsgericht zurzeit anhängigen Berufungsverfahren betreffend die Nebenfolgen der Ehescheidung eine Honorarnote eingereicht. Aufgrund des Verfahrensstandes lässt sich der Aufwand jedoch relativ gut abschätzen. Ein Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.00 erscheint als angemessen. Über die Höhe eines Prozesskostenvorschusses für das vorliegende Verfahren braucht nicht mehr befunden zu werden, nachdem eine ausserrechtliche Entschädigung festzulegen ist (vgl. nachfolgend E. 3). Über die Höhe des Kostenvorschusses im Verfahren ZK2 2017 22 wird in jenem Verfahren zu entscheiden sein.