Im Zeitpunkt der Berufung konnte deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Haltung von D.________ geändert haben könnte, weshalb im Verfahren ZK2 2017 22 eine Kinderanhörung sowie eine Parteibefragung durchgeführt wurden. Im Zeitpunkt der Berufung konnten die Anträge des Gesuchstellers betreffend die Kinderbelange somit nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Dass sich seine Gewinnaussichten nach der Anhörung von D.________ und der Parteibefragung erheblich verschlechtert haben, vermag daran nichts zu ändern. Auch die Anträge des Gesuchstellers betreffend die übrigen Nebenfolgen der Scheidung erscheinen nicht zum vorneherein als völlig aussichtslos.