BGE 131 I 113, E. 3.7.3; BGE 129 I 129, E. 2.3.1). Hauptstreitpunkt betreffend Nebenfolgen der Scheidung sind die Kinderbelange. Diesbezüglich ist für den vorliegenden Entscheid von Belang, dass das Gutachten, auf welches sich die Vorinstanz im Scheidungsurteil stützte, vom 29. April 2014 stammt und mittlerweilen mehr als drei Jahre alt ist. Im Zeitpunkt der Berufung konnte deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Haltung von D.________ geändert haben könnte, weshalb im Verfahren ZK2 2017 22 eine Kinderanhörung sowie eine Parteibefragung durchgeführt wurden.