h) Zusammenfassung Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem monatlichen Bedarf des Gesuchstellers von Fr. 3'600.00 ein Einkommen von Fr. 2'576.00 gegenübersteht. Das Manko beträgt Fr. 1‘024.00. Massgebendes Vermögen des Gesuchstellers konnte nicht festgestellt werden. Damit ist die Mittellosigkeit des Gesuchstellers ohne weiteres zu bejahen. Seine Mittellosigkeit wäre selbst dann zu bejahen, wenn seine Mietkosten wie in der Sozialhilfe um Fr. 660.00 gekürzt würden. Demgegenüber beträgt das Einkommen der Gesuchsgegnerin Fr. 16'100.00 und ihr anrechenbarer Bedarf Fr. 7'677.85, der Überschuss mithin Fr. 8'422.15.