Der Gesuchsteller behauptet Immobilienvermögen der Gesuchsgegnerin in Schuschenkoje, Russland (KG-act. 11, S. 6, Ziff. 19), was von dieser bestritten wird (KG-act. 13, S. 2, Ziff. 9). Aus dem von der Gesuchsgegnerin eingereichten Beleg ergibt sich, dass P.________ - offenbar ihre Mutter - als Eigentümerin eines Teils eines Wohnhauses in Russland im Grundbuch eingetragen ist (KG-act. 29/42). Etwas Anderes ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Auf eine Berücksichtigung dieses Immobilienvermögens - dessen Wert und Belastung im Übrigen nicht dargelegt wurde - ist im Rahmen des vorliegenden Entscheids deshalb zu verzichten.