Den von ihr eingereichten Kontoauszügen (KG-act. 29/2+29/3) lassen sich nur die Transaktionen, jedoch nicht der Kontostand entnehmen. Auch die Gesuchsgegnerin ist hinsichtlich ihrer Vermögensverhältnisse undurchsichtig. Aufgrund des erheblichen, monatlichen Überschusses (vgl. nachfolgend E. 2h) müsste eigentlich erwartet werden, dass sie in den letzten beiden Jahren Einiges ansparen konnte. Auf diesbezügliche Weiterungen ist indessen zu verzichten, Kantonsgericht Schwyz 19 nachdem vorliegend bereits das Einkommen zur Prozessfinanzierung ausreicht.