In der Steuererklärung 2015 hat die Gesuchsgegnerin Wertschriften und Guthaben im Betrage von Fr. 1'286.00 deklariert (KG-act. 29/25, S. 4). Auf das Wertschriftenverzeichnis, wo Vermögenswerte von Fr. 132'903.00 erwähnt werden, kann offensichtlich nicht abgestellt werden, weil es sich dabei um ein Beispiel der Steuerverwaltung handelt. Aktuelle Ausweise über den Stand ihrer Konti hat die Gesuchsgegnerin nicht eingereicht, obwohl sie mit Verfügung vom 6. Juli 2017 (KG-act. 19) aufgefordert worden ist, durchgehende Auszüge seit 1.1.2016 bis heute für das Konto IBAN yy einzureichen. Den von ihr eingereichten Kontoauszügen (KG-act.