Die Gesuchsgegnerin listet zwar diverse Schulden auf (Näheres vgl. E. 2g). Anlässlich der Parteibefragung bestätigte sie jedoch, zurzeit keine Schulden abzuzahlen (KG-act. 25 in ZK2 2017 22, Frage 55). Sie fallen bei der Berechnung des Existenzminimums deshalb ebenfalls ausser Betracht. Mit Eingabe vom 4. September 2017 (KG-act. 34) beantragt der Gesuchsteller weitere Beweisanordnungen unter anderem hinsichtlich der Bedarfspositionen der Gesuchsgegnerin. Abgesehen davon, dass diese Beweisanordnungen bereits mit Verfügung vom 6. Juli 2017 (KG-act. 19) getroffen wurden, erwei- Kantonsgericht Schwyz 18