119 Abs. 2 ZPO hat die gesuchstellende Person ihre Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über Kantonsgericht Schwyz 17 ihre Beweismittel zu äussern. Die gesuchstellende Person hat somit eine umfassende Darlegungs- und Mitwirkungspflicht. Diese kann als Obliegenheit zwar nicht erzwungen werden. Die gesuchstellende Person hat jedoch die Folgen einer fehlenden oder mangelnden Darlegung oder Beweislegung zu tragen (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], N 21 zu Art. 276 ZPO). Kinderkosten für D.________ fallen deshalb vorliegend ausser Anschlag.