Irgendwelche diesbezüglichen Belege sind nicht vorhanden. Die in früheren Verfahren aufgerechneten Fremdbetreuungskosten von Fr. 800.00 (vgl. ZK2 2015 57, Beschluss vom 10. Dezember 2015, E. 2c, S. 8) fallen offenbar nicht mehr an (vgl. KG-act. 25 in ZK2 2017 22, Fragen 6-10). D.________ besucht das Gymnasium (KG-act. 25 in ZK2 2017 22, Frage 6). Ob sämtliche Schulkosten vom Staat übernommen werden oder ob die Gesuchsgegnerin einen Teil davon selber tragen muss, ist nicht bekannt. Gemäss Art. 119 Abs. 2