Die Gesuchsgegnerin ist Alleinerziehende und hat gemäss Ziff. I.1. der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums Anspruch auf einen Grundbetrag von Fr. 1'350.00 pro Monat. Eine kostensenkende Wohngemeinschaft oder gar ein Konkubinat mit dem Vermieter H.________ ist nicht anzunehmen. Wohl befindet sich der Sitz des Einzelunternehmens von H.________ an der gleichen Adresse wie jene der Gesuchsgegnerin (KG-act. 11/8). Dass sich an dieser Adresse einzig die Wohnung der Gesuchsgegnerin befindet, wurde indessen nicht behauptet. Die Gesuchsgegnerin bestreitet eine Wohngemeinschaft mit H.________ (KG-act. 31, S. 3, Ziff.