Aus dem blossen Umstand, dass der Gesuchsteller im Jahre 2015 und 2016 als Sponsor der N.________ aufgetreten ist (KG-act. 35/3+4), kann schliesslich entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin (KG-act. 35, S. 2 Ziff. 4) nicht geschlossen werden, dass der Gesuchsteller heute noch über wesentliche Vermögenswerte verfügt, zumal die Höhe der Sponsoring-Beiträge nicht bekannt ist. Es ist somit von keinem massgebenden Vermögen des Gesuchstellers zur Finanzierung des vorliegenden Prozesses auszugehen. e) Einkommen der Gesuchsgegnerin