ten Beleg (KG-act. 33/5) nicht hervor. Zudem hat die M.________ schriftlich bestätigt, dass im gesamten Bestand von M.________ AG Privatversicherungen keine Einzelversicherung für den Gesuchsteller festgestellt werden konnte (KG-act. 37/3). Diese Auskunft, auch wenn sie vom Vertreter des Gesuchstellers eingeholt wurde (KG-act. 37/1+2), erscheint als glaubwürdig. Gegenteiliges wurde jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Es ist somit davon auszugehen, dass kein diesbezüglicher Vermögenswert besteht.