Die Verbindlichkeiten für Investitionen/Darlehen in die Liegenschaft sind zudem mit einem weiteren Schuldbrief über Fr. 180'000.00 sichergestellt (KG-act. 26 in Verb. mit KG-act. 1/22). Es ist offenkundig, dass diese Liegenschaft bei den Einkommensverhältnissen des Beschuldigten nicht mehr weiter belastet werden kann und damit als Substrat für die Prozessfinanzierung ausser Betracht fällt.