Für die gegenteilige Annahme bestehen nicht genügend Anhaltspunkte. Dass die Vorinstanz dem Gesuchsteller den Betrag von Fr. 273'000.00 bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung aufgerechnet hat, hilft der Gesuchsgegnerin ebenfalls nicht weiter, weil das Stichdatum für die güterrechtliche Aus- Kantonsgericht Schwyz 12 einandersetzung auf den 14. Februar 2011 festgesetzt worden ist (KG-act. 35/1, S. 100, E. 9.2), im vorliegenden Verfahren jedoch der Vermögensstand per heute, also fast 7 Jahre später massgebend ist.