Seither ist er - wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat (KG-act. 35/1, S. 90) - abgesehen von Temporäreinsätzen erwerbslos. Sozialhilfe erhält er erst seit dem 27. Mai 2013 (vgl. oben E. 2b). Auch die Sozialhilfe deckt seinen Lebensunterhalt nicht, worauf auch die Gesuchsgegnerin wiederholt zutreffend hinweist (KG-act. 7, S. 4, Ziff. 3; KG-act. 33, S. 2, Ziff. 2.1). Bereits die Vorinstanz hat deshalb den Schluss gezogen, dass das einstmals stattliche Vermögen wohl verbraucht sein dürfte (KG-act. 35/1, S. 90, E. 6.4). Dieser Schluss ist ohne weiteres nachvollziehbar. Für die gegenteilige Annahme bestehen nicht genügend Anhaltspunkte.