noch anlässlich der Parteibefragung im Berufungsverfahren vom 24. Oktober 2017 (vgl. KG-act. 25 in ZK2 2017 22, S. 18, Fragen 124 ff.) glaubwürdig Auskunft erteilt. Dennoch kann entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin nicht einfach geschlossen werden, dass der Betrag von Fr. 273'000.00 oder wesentliche Teile davon heute noch vorhanden seien. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass seither fast 9 Jahre vergangen sind. Das letzte Anstellungsverhältnis des Gesuchstellers bei L.________ AG endete am 31. März 2011 (KG-act. 35/1, S. 89, E. 6.3). Seither ist er - wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat (KG-act. 35/1, S. 90) - abgesehen von Temporäreinsätzen erwerbslos.