Krankenkassenprämien fallen beim Gesuchsteller keine an. Sie werden von der Prämienverbilligung des Kantons mehr als abgedeckt (KG-act. 30/1 und 30/2). Die Selbstbehalte werden durch die Sozialhilfe übernommen (KGact. 30, S. 3 Ziff. 3.3; KG-act. 30/10, S. 4). Der Gesuchsteller hat auch keine Belege über die Bezahlung von Steuern eingereicht, weshalb die Steuern bei der Berechnung des prozessrechtlichen Notbedarfs ausser Anschlag bleiben.