Die Wohnungskosten betragen ohne Garage Fr. 2'040.00 (KG-act. 30, S. 3 Ziff. 3.2 sowie KG-act. 30/11 und KG-act. 7/5; KlientInnenkontoauszug, KGact. 30/10). Die Gesuchsgegnerin kritisiert die Höhe dieser Wohnungskosten und macht geltend, der Gesuchsteller wohne unnötigerweise immer noch in der ehemaligen ehelichen 4 ½ Zimmer-Wohnung (KG-act. 7, S. 4 Ziff. 3; KGact. 7/5). Die Kosten sind in der Tat hoch. Sie lassen sich auch nicht mehr damit begründen, dass er die Wohnung mit Rücksicht auf D.________ behal- Kantonsgericht Schwyz 10