gemäss KG-act. 30/22). Auch hier ist die Gesuchsgegnerin darauf hinzuweisen, dass die Aufrechnung der Anwaltshonorare als Schenkung (vgl. KG-act. 33, S. 3, Ziff. 2.4) die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers zur Prozessfinanzierung nicht effektiv erhöhen würde. Auf eine Aufrechnung ist deshalb auch in diesem Punkt zu verzichten. Somit stellt sich das massgebende Einkommen des Gesuchstellers wie folgt dar: Sozialhilfebeitrag: Fr. 2'366.00 ./. Reduktion infolge Erwerbs Fr. -630.00 monatliches Einkommen: Fr. 840.00 Fr. 2'576.00 c) Bedarf des Gesuchstellers