Zum Beweis für weitergehende Einkünfte des Gesuchstellers verlangte die Gesuchsgegnerin vom Gesuchsteller den Nachweis, wie er seine Anwaltskosten, insb. im Zusammenhang mit den betreibungsrechtlichen Verfahren im Kanton Zürich beglichen habe (KG-act. 17, S. 4 Ziff. 11). Auf entsprechende Aufforderung durch den Kantonsgerichtspräsidenten an den Gesuchsteller (vgl. KG-act. 19, Ziff. 1 lit. a) antwortete sein Rechtsvertreter am 21. Juli 2017, dass seine beiden Anwaltsrechnungen über Fr. 883.30 gemäss KG-act. 30/20 und Fr. 6'233.20 gemäss KG-act.